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Testament ohne Erbeinsetzung – was nun?

(OLG München, Beschluss vom 19.02.2020 – 31 Wx 231/17)

arnimbuck_kanzlei_notar_erbrechtTestament ohne Erbeinsetzung

Der Erblasser bedachte in seinem Testament verschiedene Personen. Wie es dann doch zu der gesetzlichen Erbfolge kam, lesen Sie hier.

Der Fall: Testament ohne Erbeinsetzung

Der vermögende Erblasser war Witwer. Er hatte eine Adoptivtochter, der er zu Lebzeiten eine Immobilie (Grundbesitz mit Mehrfamilienhaus) schenkte. Weitere Kinder hatte er nicht. Kurz vor seinem Tod verfasste er ein handschriftliches Testament, wo er seiner Lebensgefährtin die Wohnimmobilie und seinen Geschwistern eine Ferienimmobilie in Italien vermachte. Auch der Sohn seiner Tochter wurde mit einer Immobilie bedacht. Hinter einer weiteren Immobilie setzte der Erblasser ein Fragezeichen. Unerwähnt blieben diverses Geld- und Anlagevermögen – und pikanterweise seine Tochter. Der Gesamtwert des Nachlasses betrug ca. 1 Mio EUR. Davon entfielen auf die Nachlassgegenstände, über die er nicht verfügt hatte, ca. 350.000,– EUR.

Der Konflikt nach dem Tod des Erblassers

Nach dem Tod des Erblassers beantragte seine Tochter den Erlass eines europäisches Nachlasszeugnis , welches bezeugen sollte, dass sie Alleinerbin kraft gesetzlicher Erbfolge geworden war. Die Geschwister des Erblassers beantragten ihrerseits ein europäisches Nachlasszeugnis, wonach die Lebensgefährtin zu ½ und sie selbst je zu ¼ Miterben geworden waren. Sie beriefen sich auf das Testament. Die Tochter sahen sie als enterbt an.

Das Erfordernis, das Testament aufzulegen

Das Testament enthielt keine ausdrückliche Erbeinsetzung, sondern nur Verfügungen über Einzelgegenstände aus dem Nachlass. Der Erblasser verwendete dabei durchgängig die Formulierung „ich vermache…“ in Kombination mit dem Gegenstand und dem jeweils Bedachten. Weiter enthielt das Testament keine ausdrückliche Enterbung der Tochter; sie wurde nur einfach übergegangen. Wer hat nun Recht?

Bei so einer Ausgangslage ist in einem ersten Schritt das Testament individuell auszulegen (§§ 133, 2084 BGB).

Die Frage lautet: Wollte der Erblasser einen Erben sprich Rechtsnachfolger einsetzen? Entscheidend ist der Wille des Erblassers, wie er sich in dem Testament andeutet. Wenn diese Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis kommt, greift das Gesetz ein: In der Zuwendung einzelner Gegenstände ist keine Erbeinsetzung zu sehen (§ 2087 Abs. 2 BGB).

Es gibt einige Auslegungsgrundsätze: Wenn der Erblasser in dem Testament sein gesamtes Vermögen aufteilt, bezweckt er nach Auffassung der Gerichte eine Erbeinsetzung. Das war hier jedoch nicht der Fall. Über ein Drittel seines Nachlasses hatte der Witwer keine Verfügung getroffen – sei es durch ein Fragezeichen oder eben durch Nichterwähnen. Nun ist es so, dass auch in der Zuwendung eines Gegenstandes eine Erbeinsetzung gesehen werden kann – und zwar dann, wenn es sich um den Hauptnachlassgegenstand handelt. Auch dieser Fall lag hier offenkundig nicht vor: Das Oberlandesgericht München ging von rein objektbezogenen Verfügungen aus. Dabei berücksichtigte es auch den Aufzählungscharakter der Verfügungen in seiner Bewertung. Keine Berücksichtigung fanden angebliche Äußerungen des Erblassers zu Lebzeiten gegenüber Zeugen. Zwar können derartigen Aussagen zur Erforschung des Willens grundsätzlich herangezogen werden. Allerdings gebe es keinen Erfahrungssatz, dass ein Erblasser immer die Wahrheit sagt. Es seien verschiedene Motive denkbar, weshalb ein Erblasser Aussagen tätigt, die mit seinen tatsächlichen letztwilligen Verfügungen nicht übereinstimmen (z.B. weil er Konflikte zu Lebzeiten vermeiden möchte).

Eine darüber hinausgehende ergänzende Auslegung des Testaments kam hier nicht in Betracht. Denn eine solche ergänzende Auslegung setzt eine unbewusste, planwidrige Lücke in dem Testament voraus. Der Erblasser habe, so das Oberlandesgericht, bewusst nur über einen Bruchteil seines Vermögens letztwillig verfügt. Es gäbe daher keine Lücke. Selbst wenn der Erblasser einen anderen Wille gehabt hätte (z.B. die Tochter soll nichts mehr bekommen), würde das nichts ändern: Die gesetzliche Erbfolge tritt unabhängig von dem Willen des Erblassers ein, sofern er nicht von seinem Recht Gebrauch macht, per letztwilliger Verfügung einen Erben zu bestimmen (sog. gewillkürte Erbfolge). Das Oberlandesgericht stellt dazu in der Entscheidung vom 19.02.2020 fest:

„Denn wegen der für die gewillkürte Erbfolge geltenden Formenstrenge kann eine unterlassene letztwillige Verfügung, wie hier, nicht durch Auslegung ersetzt werden.“ (Rn. 33)

Die Tochter setzt sich durch

Im Ergebnis stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Erblasser in seinem Testament keinen Erben bestimmen wollte, sondern nur einzelne Vermächtnisse ausgesetzt hatte. Daher seien die Bedachten (Lebensgefährtin, Geschwister und Sohn der Tochter) nicht Erben geworden, sondern nur Vermächtnisnehmer. Es gelte die gesetzliche Erbfolge, wonach die Tochter als einziger Abkömmling Alleinerbin geworden ist (§ 1924 Abs. 1 BGB). Freilich muss sie als Erbin die Vermächtnisse erfüllen, aber den Rest kann sie behalten.

Fazit

Als Testierender sollte man die Formulierungen seines Testaments sorgfältig wählen bzw. hinterfragen. Erbrecht ist eine spezielle Materie mit vielen Fachausdrücken, die erfahrungsgemäß häufig von juristischen Laien nicht richtig verstanden werden. Es empfiehlt sich, hierzu fundierten Rechtsrat einzuholen, um sicher zu gehen, dass die gewünschte Erbfolge auch wirklich eintritt bzw. der Nachlass dort landet, wo er landen soll. Und letztlich geht es auch um Streitvermeidung unter den Angehörigen. Mit einem eindeutig formulierten Testament wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in dem Fall des OLG München nicht zu dem Konflikt gekommen.

Wenn Sie Fragen zur Testamentserstellung oder rund um das Thema haben, kann ich Ihnen gern weiterhelfen. 

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Meine Person

+ Jahrgang 1968
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Arnim Buck • Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar & Autor

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