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Das Testament –
die drei größten Irrtümer

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Die drei größten Irrtümer bei Testamenten:

1. Ich brauche kein Testament, weil mein Ehegatte sowieso alles erbt.

Diese Aussage ist für die meisten Ehepaare unzutreffend. Der Ehegatte wird nach gesetzlicher Erbfolge erst dann Alleinerbe, wenn der Erblasser keine Verwandten der 1. Ordnung (Abkömmlinge: Kinder, Enkel etc.), der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister/Halbgeschwister, Neffen/Nichten) und Großeltern mehr hat (§ 1931 Abs. 2 BGB).

Dazu ein Beispiel 1: Wenn der verheiratete Erblasser ein Halbgeschwister hat, und alle anderen der vorgenannten Verwandten verstorben sind oder nicht existieren, erbt neben dem überlebenden Ehegatten dieses Halbgeschwister nach gesetzlicher Erbfolge ¼. Bei einem Nachlasswert von 400.000,– EUR wären das anteilig 100.000,– EUR. Und nicht nur das: Als Miterbe ist das Halbgeschwister Mitglied der Erbengemeinschaft.

Insbesondere kinderlose Ehepaare sollten sich Gedanken darüber machen, ob die gesetzliche Erbfolge für sie passend ist. In dem Beispiel würde die Frage also lauten: Soll das Halbgeschwister wirklich ein Viertel erben? Wenn nicht, böte sich eine letztwillige Verfügung (z.B. Einzeltestamente oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament) an, wo von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen wird.

In der notariellen Praxis stelle ich immer wieder fest, dass sich Unverheiratete wenig bis keine Gedanken über das Vererben machen. Dabei ist gerade für Unverheiratete eine letztwillige Verfügung alternativlos, wenn der Partner etwas erben soll: Denn Unverheiratete haben kein (!) gesetzliches Erbrecht: Ohne eine letztwillige Verfügung erbt der Partner nichts. In diesem Fall würden die Kontrollfragen lauten: Wer ist eigentlich mein gesetzlicher Erbe? Und soll das so sein? Wenn nicht, muss mit einer letztwilligen Verfügung (z.B. Einzeltestamente oder ein notarieller Erbvertrag) die gesetzliche Erbfolge geändert werden.

2. Ich brauche kein Testament, weil es eine gesetzliche Erbfolge gibt.

Niemand kann in die Zukunft sehen. Ob man ein Testament gebraucht hätte, lässt sich erst verlässlich in der Rückschau beantworten. Denn der gesetzlichen Erbfolge haftet stets etwas Zufälliges – mit ggf. gravierenden Folgen – an: Je nachdem, wer zuerst stirbt, wird geerbt – und das kann für die gesetzlichen Erben einen erheblichen Unterschied ausmachen.

Dazu folgendes Beispiel 2 mit zwei Varianten: Die Ehegatten (gesetzlicher Güterstand) haben zusammen zwei Kinder K 1 und K 2. Der Ehemann hat aus erster Ehe ein weiteres Kind K 3 (‚Patchwork-Familie‘). Das Vermögen der Eheleute beläuft sich auf je 600.000,– EUR, also zusammen 1,2 Mio EUR. Da es kein Testament gibt, gilt gesetzliche Erbfolge.

Variante A (Ehemann stirbt zuerst): Wenn der Ehemann zuerst stirbt (Nachlasswert: 600.000,– EUR), wird er gesetzlich beerbt zu ½ von seiner Ehefrau (300.000,– EUR) und seinen drei Kindern K 1, K 2 und K 3 je zu 1/6 (100.000,– EUR). Wenn danach die Ehefrau stirbt, hinterlässt sie einen Nachlass von 900.000,– EUR. Sie wird gesetzlich beerbt von ihren leiblichen Kindern K 1 und K 2 je zu ½ (= je 450.000,– EUR). K 3 erbt von seiner Stiefmutter nichts. Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge nach beiden Erbfällen: K 1 und K 2 haben je 550.000,– EUR geerbt, K 3 nur 100.000,– EUR.

Variante B (Ehefrau stirbt zuerst): Wenn die Ehefrau zuerst verstirbt (Nachlasswert: 600.000,– EUR), wird sie gesetzlich von ihrem Ehemann zu ½ beerbt (300.000,– EUR) und von ihren beiden leiblichen Kindern K 1 und K 2 je zu ¼ (150.000 EUR). K 3 als Stiefkind erbt von ihr nichts. Nach ihr verstirbt der Ehemann. Er hinterlässt einen Nachlass von 900.000,– EUR. Er wird gesetzlich von seinen drei Kinder K 1, K 2 und K 3 je zu 1/3 (= pro Kind 300.000 EUR) beerbt. Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge nach beiden Erbfällen: K 1 und K 2 haben je 450.000,– EUR geerbt, K 3 immerhin 300.000,– EUR.

Unterschied: In Variante B (Stiefmutter stirbt zuerst, Vater zuletzt) erbt K 3 im Vergleich zu Variante A das Dreifache (300.000,–EUR). In Variante A erhalten K 1 und K 2 je 100.000,– EUR mehr.

Man kann noch beliebige weitere Fallvarianten bilden (z.B. ein Kind verstirbt ohne Abkömmlinge zwischen den Erbfällen), die ebenfalls belegen, dass es bei gesetzlicher Erbfolge einen Unterschiede macht, in welcher Reihenfolge gestorben wird.

Fazit: Wer Verlässlichkeit schätzt, macht von seinem Recht Gebrauch, per letztwilliger Verfügung das Zufällige soweit wie möglich auszuschalten und genau zu bestimmen, wer nach wem erben soll (sog.

).

3. Ein Testament muss notariell beurkundet werden – und das ist zu teuer.

Diese Aussage ist zum einen falsch (a) und enthält eine Bewertung, die man so nicht vornehmen muss (b):

  • a. Ein Testament muss nicht zwingend notariell beurkundet werden. Es würde ausreichen, wenn der Testator das Testament privatschriftlich sprich eigenhändig unter Beachtung der gesetzlichen Form verfasst – und in die Schublade legt. Das würde neben dem zeitlichen Aufwand nur das Papier und die Tinte kosten.
  • b. Es gibt sicherlich gute Gründe, ein Testament von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar entwerfen und ggf. beurkunden zu lassen. Je komplexer die Familien- und Vermögensverhältnisse, desto höher wird ein entsprechender Bedarf empfunden, einen Rechtsexperten einzuschalten. Unabhängig davon bietet ein notarielles Testaments folgende Vorteile:
    • Der Notar überzeugt sich von der Testierfähigkeit des Testators und seiner Identität.
    • Er erforscht den Willen des Testators und setzt diesen kraft seines Fachwissen in die richtigen Formulierungen um.
    • Ein notarielles Testament muss beim Nachlassgericht hinterlegt werden (Kosten dafür derzeit: 75,– EUR pauschal). Das heißt, es kann nicht verloren gehen. Im Erbfall eröffnet das Nachlassgericht automatisch das bei ihm hinterlegte Testament.
    • Und ein notarielles Testament macht das Erbscheinverfahren entbehrlich, was für die Erben regelmäßig eine Zeit- und Kostenersparnis bedeutet.

Diese Dienstleistung muss der Notar abrechnen. Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt (im GNotKG) und richten sich nach dem Nachlasswert.

Wer wirtschaftlich denkt, wird Kosten und Nutzen eines Testaments abwägen, wobei man die gesetzliche Erbfolge, ihre Folgen sowie die Erbschaftssteuer im Blick haben sollte:

Wenn in dem obigen Beispiel 1 sich die Ehegatten z.B. in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hätten, hätte der überlebende Ehegatte sich nicht den Nachlass mit dem Halbgeschwister des Erblassers teilen müssen bzw. hätte er 100.000 ,– EUR mehr gehabt. Denn Geschwister haben kein Pflichtteilsrecht. – Die Kosten für ein notarielles (Ehegatten-)Testament mit Hinterlegungskosten (75,– EUR) wären demgegenüber unter 2.000 EUR brutto geblieben: Bei einem Gegenstandswert von 400.000,– EUR beträgt eine Gebühr 785,– EUR netto; bei einem Ehegattentestament fallen zwei Gebühren an (= reine Beurkundungsgebühren 1.570,– EUR netto). Erbschaftssteuer würde nicht anfallen: Der steuerliche Freibetrag beträgt für den Ehegatten 500.000,– EUR.

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Meine Person

+ Jahrgang 1968
+ Rechtsanwalt seit 1997
+ Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2001
+ Notar seit 2006

Arnim Buck • Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar & Autor

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