Der Fall
Über drei Jahrzehnte nutzten drei Grundstücknachbarn einen privaten Weg, um zu ihren Garagen bzw. rückwärtigen Grundstücksteilen zu kommen. Eine dingliche Absicherung ihres Wegerechts im Grundbuch des Wegegrundstücks gab es nicht. Die Nutzung war nur geduldet worden. Eine weitere Besonderheit war, dass die Nachbarn mit ihren Grundstücken, d.h., mit ihren vorderen Teilen, durchaus Zugang zu einer öffentlichen Straße hatten. Der Weg war aber für sie zweckmäßiger. Im Jahr 2016 kündigte die Eigentümerin den Leihvertrag (§ 598 BGB) über das schuldrechtliche Wegerecht. Gleichzeitig teilte sie mit, den Weg zum 01.01.2017 zu sperren und ein Tor zu errichten. Die drei Nachbarn klagten auf Unterlassung (analog §§ 1027, 1004 BGB); sie beriefen sich auf das bestehende Wegerecht, hilfsweise auf ein Notwegerecht.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
In dritter Instanz stellte der Bundesgerichtshof fest, dass sich die drei Nachbarn von vornherein nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen können. Zwar könne grundsätzlich auch ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht entstehen. Ein Gewohnheitsrecht (= ungeschriebenes Recht) entstehe durch eine längere tatsächliche Übung, die von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. Als generell-abstrakte Regelung muss das Gewohnheitsrecht über den Einzelfall hinausweisen, d.h., es muss als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrschen. Das war hier aber nicht der Fall.
Gewohnheitsrecht passt bei einem konkreten Rechtsverhältnis von Grundstücksnachbarn nicht
Vielmehr ging es um drei Einzelfälle. Laut BGH reicht das für die Anwendung von Gewohnheitsrecht nicht aus: Im Verhältnis von einzelnen Grundstücksnachbarn komme außerhalb des Grundbuchs nur ein sog. Notwegerecht in Betracht, wenn es keinen schuldrechtlichen Vertrag über ein Wegerecht gibt. Etwas anderes sieht das Gesetz nicht vor. Das Gesetz habe sich mit § 873 BGB für das sog. Eintragungsprinzip entschieden. Ein Notwegerecht als abschließender gesetzlicher Ausnahmefall (§ 917 BGB) setze für eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundbesitzes voraus, dass die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt (sog. Notlage). An Notlagen seien strenge Anforderungen gestellt: Bei einer gewerblichen Nutzung und – wie hier – einem verbindungslosen hinteren Grundstücksteil müsse es sich in jedem Fall um einen größeren Gewerbebetrieb handeln, um zu einem Notwegerecht zu gelangen. Persönliche Bedürfnisse wie z.B. bloße Bequemlichkeit und Zweckmäßigkeit reichen nicht aus. Bei reinen Wohnzwecken scheide ein Notwegerecht jedoch aus.
Fazit
Wer einen Weg– egal wie lange – nur kraft Duldung bzw. eines Leihvertrags nutzt, sollte sich am besten mit dem Eigentümer auf eine dingliche Absicherung im Grundbuch einigen.
Wie sie sehen, wurde entschieden, es gibt kein Gewohnheitsrecht zwischen Grundstücksnachbarn. Haben Sie dazu Fragen oder brauchen einen anwaltlichen Rat? Ich bin gerne für Sie da.