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Vorsorgevollmacht –
die drei größten Irrtümer

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Die drei größten Irrtümer über Vorsorgevollmachten:

1. Wir brauchen keine notarielle Vorsorgevollmacht, weil wir verheiratet sind.

Über Vorsorgevollmachten gibt es große Irrtümer, die sich in der Gesellschaft fest verankert haben. Drei davon möchte ich Ihnen vorstellen. Es gibt in Deutschland kein Gesetz, nach dem für Sie Ihr Ehegatte (oder ein sonstiger naher Angehöriger) automatisch als Vertreter in Aktion treten kann, wenn Sie aufgrund Krankheit oder Unfall handlungsunfähig werden. Sofern Sie keine Vorsorge getroffen haben, wird für Sie über das Betreuungsgericht ein Betreuer eingesetzt. Aber selbst wenn Ihr Ehegatte zum Betreuer bestellt wird, unterliegt er der Aufsicht und Kontrolle des Betreuungsgerichts. Für zahlreiche Erklärungen/Rechtsgeschäfte wird er eine Genehmigung benötigen und muss jährlich Berichte für das Gericht schreiben. Das kann anstrengend und aufwändig werden.

2. Es reicht eine privatschriftliche Vollmacht aus.

Privatschriftliche Vollmachten können nicht in allen Fällen verwendet werden. Grundbuchamt und Handelsregister akzeptieren nur Vollmachten, die zumindest öffentlich beglaubigt worden sind. Die sicherste Lösung stellt daher eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht dar. Sie erzielt die größtmögliche Reichweite und bietet Ihnen noch weitere Vorteile:

  • Sie wird überall anerkannt und ist besonders rechtssicher.
  • Der Notar entwirft den Text, der auf Ihre Bedürfnisse und Vorstellungen abgestellt ist.
  • Er liest Ihnen den Text vor, damit nichts Relevantes übersehen wird.
  • Er stellt Ihre Identität, z. B. durch einen Ausweis, fest.
  • In der Urkunde bestätigt der Notar Ihre Geschäftsfähigkeit.
  • Es steht Ihnen frei, Ihren Bevollmächtigten weitere Ausfertigungen dieser Urkunde zu erteilen. Geht eine nur öffentlich beglaubigte Vollmacht oder eine privatschriftliche Vollmacht verloren, kann sie nicht ersetzt werden.

3. Eine Vorsorgevollmacht ist nur im Krisenfall anwendbar.

Nach der Grundidee der Vorsorgevollmacht soll bei Handlungsunfähigkeit eine gerichtliche Betreuung vermieden werden: Üblicherweise erteilen Sie vorsorglich – daher der Name ‚Vorsorgevollmacht‘ – einer Person Ihres Vertrauens (z. B. dem Ehegatten, einem Kind oder einem sonstigen nahen Angehörigen) oder mehreren (z. B. dem Ehegatten und einem Kind) eine Generalvollmacht für sämtliche Angelegenheiten, wie z. B. Bankgeschäfte, Vertragsabschlüsse jeglicher Art, Kündigungen, aber auch Auskunftsverlangen gegenüber Ärzten und Einwilligungen in Operationen. Um rundum sicherzugehen, können Sie in einer Urkunde die Generalvollmacht mit einer Patienten- und Betreuungsverfügung kombinieren.

Neben diesem Krisenmanagement können Sie Ihren Bevollmächtigten gestatten, jederzeit für Sie zu handeln. Sie allein als Vollmachtgeber entscheiden darüber. Aufgrund dieser Flexibilität stellt die Vorsorgevollmacht auch für diejenigen eine sinnvolle Lösung dar, die beruflich viel unterwegs sind. Und in Corona-Zeiten hat sich die Vorsorgevollmacht als wirksames Mittel bewährt, das persönliche Erscheinen bei Terminen zu reduzieren.

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Es freut mich, dass ich Ihnen die drei größten Irrtümer zur Vorsorgevollmacht vorstellen konnte. Sollten Sie Fragen haben, freuen wir uns, von Ihnen zu hören. 

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Meine Person

+ Jahrgang 1968
+ Rechtsanwalt seit 1997
+ Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2001
+ Notar seit 2006

Arnim Buck • Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar & Autor

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