Kontaktieren Sie mich 04532 / 505940 | info@kanzlei-arnimbuck.de

Betriebsbedingte Kündigung – Fremdvergabe von Arbeitsaufgaben an Mutterkonzern 

Betriebsbedingte Kündigung Fremdvergabe von Arbeitsaufgaben an Mutterkonzern

Betriebsbedingte Kündigung und Fremdvergabe der Arbeitsaufgaben an den Mutterkonzern

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2023 – 2 AZR 227/22)

Die betriebsbedingte Kündigung ist für den Arbeitgeber ein langer Hürdenlauf. Scheitert er an nur einer Hürde, hat er verloren. Deswegen fürchten auch viele Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage. Bei einer guten Vorbereitung bestehen aber auf Arbeitgeberseite gute Chancen, den Prozess zu gewinnen.

Dazu folgender lehrreicher Fall, der eine Übertragung von Arbeitsaufgaben von einem Tochterunternehmen auf die Muttergesellschaft zum Gegenstand hatte:

Der Arbeitnehmer war seit 2018 bei der deutschen Tochtergesellschaft als „Vice President & Country Manager“ angestellt. Dann wurde sein Job wegrationalisiert, und er erhielt die ordentliche, fristgerechte und betriebsbedingte Kündigung. Angeblich würden seine Aufgaben nunmehr von einer bei der englischen Muttergesellschaft beschäftigten Mitarbeiterin ausgeübt.

Der Arbeitnehmer wollte die betriebsbedingte Kündigung nicht akzeptieren und erhob Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei unwirksam, weil es an einem dringenden betrieblichen Erfordernis fehle. Es gebe nach wie vor Beschäftigungsbedarf; man habe nur den Arbeitgeber (Tochtergesellschaft gegen Muttergesellschaft) ausgewechselt, um ihn loszuwerden. Der Arbeitgeber beharrte darauf, dass durch die Umstrukturierung der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entfallen war.

Haben Sie Fragen zur betriebsbedingten Kündigung, empfehle ich Ihnen mein E-Book zum Thema Kündigungsrecht. 

E-Book: Das Einmaleins des Kündigungsschutzes

Was Sie unbedingt wissen sollten, wenn Sie die Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten

Letztinstanzliche Entscheidung des BAG zur betriebsbedingten Kündigung wegen Fremdvergabe

Die beiden ersten Instanzen hatte der klagende Arbeitnehmer bereits verloren. Und wie hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in letzter Instanz entschieden? Ebenfalls gegen den klagenden Arbeitnehmer – und seine Entscheidung zusammengefasst, wie folgt begründet:

Das Bundesarbeitsgericht gestand dem beklagten Arbeitgeber die unternehmerische Freiheit zu, die auf den Kläger entfallenden Aufgaben an die Konzernmutter zu vergeben („Fremdvergabe“). Diese unternehmerische Entscheidung der Beklagten sei nach Auffassung der Erfurter Richter weder offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich gewesen.

Die von dem Kläger vorgetragenen Indizien gegen seine betriebsbedingte Kündigung reichten dem Gericht nicht, um über die Missbrauchskontorolle die Kündigung zu kippen. Zwar hatte der Kläger bestritten, dass mit der Maßnahme Kosten eingespart und die Arbeitsaufgaben effektiver erledigt werden. Das Gericht stellte sich aber auf den Standpunkt, dass eine ausbleibende Kostenersparnis für sich genommen nicht verdächtig ist – und das gelte auch für eine fehlende Straffung des Tätigkeitsverlaufs.

Ebenso wenig spielte es für das BAG eine Rolle, dass die Fremdvergabe innerhalb des Konzerns von der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft erfolgte. Dabei ließ das Gericht anklingen, dass der umgekehrte Fall (Fremdvergabe von Muttergesellschaft auf ein von ihr abhängiges Tochterunternehmern) anders hätte beurteilt werden können (BAG vom 26.09.2002 – 2 AZR 636/01). Jedenfalls hatte das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall eine länderübergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Vertriebsstruktur des Konzerns nicht zu beanstanden.

Das Bundesarbeitsgericht hat auch deutlich gemacht, wo der Kläger Chancen gehabt hätte. Er hätte belastbare Tatsachen vortragen müssen, dass die unternehmerische Entscheidung nur ein „Fake“ war – und es in Wirklichkeit nur darum ging, den Kläger aus dem Job zu drängen. Daran fehlte es – und daher verlor der Kläger.

arnimbuck_notar_rechtanwalt01

Meine Person

+ Jahrgang 1968
+ Rechtsanwalt seit 1997
+ Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2001
+ Notar seit 2006

Arnim Buck • Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar & Autor

Weitere Artikel