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Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten

(BAG vom 01.03.2022 – 9 AZR 260/21)

Keine Rückforderung von Fortbildungskosten

Rückzahlung oder Rückforderung von Aus- und Fortbildungskosten

Bei der Rückzahlung oder Rückforderung von Fortbildungskosten gibt es immer wieder Unstimmigkeiten. Denn wenn der Arbeitgeber die Fortbildungskosten des Mitarbeiters übernimmt, knüpft er häufig bestimmte Erwartungen daran. Der Mitarbeiter soll jedenfalls für eine gewisse Zeit seine neu erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Betrieb gewinnbringend einsetzen. Daher ist es durchaus üblich, dass für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitarbeiters innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach dem Ende der Fortbildung eine Rückzahlung der Kosten vereinbart wird. Das BAG hat jetzt entschieden, dass derartige Rückzahlungsklauseln unwirksam sind, wenn eine bestimmte Fallkonstellation – die Eigenkündigung des Mitarbeiters aus krankbedingten Gründen – nicht ausgenommen wird. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Verwendung einer unwirksamen Klausel die Fortbildungskosten nicht erstattet bekommt. In der Praxis dürften davon Tausende von Fortbildungsverträgen zwischen Betrieben und ihren Mitarbeitern betroffen sein.

Der Fall:

Die Beklagte war zum 01.06.2017 als Altenpflegerin eingestellt worden. Sie wollte sich von Juni bis Dezember 2019 zur Fachtherapeutin fortbilden. Der Arbeitgeber, eine Reha-Klinik, verpflichtete sich zur Übernahme der Kursgebühr und einer bezahlten Freistellung. Insgesamt betrugen die Kosten 4.090 EUR. In dem Fortbildungsvertrag vom 10.02.2019 wurde die Rückzahlung der Fortbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. bei einer Eigenkündigung aus einem nicht vom Arbeitgeber veranlassten Grund) vereinbart – sollte die Arbeitnehmerin vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Fortbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Dabei sollte der Rückforderungsbetrag für jeden vollen Monat, den die Mitarbeiterin nach dem Ende der Fortbildung noch im Betrieb tätig ist, um 1/6 erlassen werden. Übersetzt heißt das: Wenn die Klägerin sechs Monate nach dem Ende der Fortbildung in dem Arbeitsverhältnis mit der Reha-Klinik ausgeharrt hätte, wäre in jedem Fall der Rückforderungsbetrag auf null abgeschmolzen. Tatsächlich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor dem Ende der Fortbildung im November 2019 selbst zum 31.01.2020. Die Reha-Klinik verlangte von ihr für die entstandenen Fortbildungskosten anteilig einen Betrag von 2.726,68 EUR – vergeblich. Die Reha-Klinik klagte daher diesen Betrag beim Arbeitsgericht ein – und verlor in allen drei Instanzen.

Das BAG urteilt: Unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin

Bei dem Fortbildungsvertrag handele es sich sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) im Sinne des § 305 BGB. Der Arbeitgeber habe sämtliche Klauseln vorformuliert. Dort seien nur die Daten der Beklagten eingesetzt worden. Individuelle Besonderheiten in dem Vertrag fehlten. Daher unterliegen die Bestimmungen des Vertrages auch der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner (hier: die Altenpflegerin) des Verwenders (hier: die Reha-Klinik) unangemessen benachteiligen. Das BAG bejahte im Ergebnis eine unangemessene Benachteiligung durch die in der Rückzahlungsklausel vereinbarte Bindung von sechs Monaten an das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hätte auch diejenigen Fälle aus der Rückzahlungspflicht ausklammern müssen, in denen der Arbeitnehmer wegen unverschuldeter Leistungsunfähigkeit selbst kündigt. Übersetzt heißt das: Ist der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt, muss er kündigen können, ohne mit einer Rückzahlung von Fortbildungskosten behelligt zu werden. Das sei, so das BAG, unternehmerisches Risiko. Weil diese Formulierung fehle, sei die Klausel unwirksam.

Der Grund für die Eigenkündigung spielt keine Rolle

Der Arbeitgeber kann sich nicht mit dem Argument verteidigen, dass sich die Arbeitnehmerin bei Ausspruch der Kündigung gar nicht auf krankheitsbedingte Gründe berufen hat. Denn darauf kommt es bei einer AGB-Kontrolle nicht an. Das Gesetz missbilligt bereits das Stellen von inhaltlich unangemessenen Klauseln; eines unangemessenen Gebrauchs im Einzelfall bedarf es nicht.

Einmal unwirksam, immer unwirksam

Fällt eine Klausel in einer AGB-Kontrolle durch, ist sie ohne Wenn und Aber unwirksam. Weder kann die Klausel im Rahmen einer Erhaltungsklausel („Salvatorische Klausel“) auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt werden, noch kann der Vertrag ergänzend ausgelegt werden. Ein Jurist würde das so ausdrücken: Es gibt keine geltungserhaltene Reduktion.

Rückzahlung von Fortbildungskosten - ein Fazit.

Arbeitnehmer, die Fortbildungskosten zurückzahlen sollen, sind gut beraten, die Rückzahlungsklausel einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Vielleicht ist die Klausel unwirksam und sie schulden keinen Cent. Und Arbeitgeber sind gut beraten, bei ihrem Fortbildungsvertragsmuster, das sie den fortbildungswilligen Mitarbeitern vorlegen, ein Update vorzunehmen. Insbesondere in der verwendeten Rückzahlungsklausel sind alle Formulierungen anhand des hier besprochenen Urteils zu überprüfen und ggf. anzupassen. Denn im Einzelfall kann es um viel Geld gehen.

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Meine Person

+ Jahrgang 1968
+ Rechtsanwalt seit 1997
+ Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2001
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Arnim Buck • Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar & Autor

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