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Von der Unternehmer-Gesellschaft zur Normal-GmbH

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Eine Unternehmergesellschaft – kurz: UG – bietet die Möglichkeit, eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung ohne großen finanziellen Aufwand an den Start zu bringen, § 5 a GmbHG. Eine Untergrenze für die Kapitaleinlage als Haftungsmasse (= Stammkapital) gibt es nicht; üblich sind aber mindestens 500 EUR. Bei einer Normal-GmbH muss hingegen das Stammkapital mindestens 25.000 EUR betragen, § 5 Abs. 1 GmbHG. Allerdings gibt es bei der UG zwei gesetzliche Beschränkungen: Sacheinlagen sind verboten, d.h., die Einlage hat zwingend in Geld zu erfolgen – und das Stammkapital muss voll eingezahlt werden, ansonsten wird die UG nicht im Handelsregister eingetragen, § 5a Abs. 2 GmbHG. Wer die UG nach Musterprotokoll (Anlage 1 a zum GmbHG) gründet (was in vielen Fällen nicht empfehlenswert sein wird, z.B. kann nach dem unflexiblen Musterprotokoll kein Geschäftsführerwechsel vorgenommen werden), zahlt ca. 150 EUR Notarkosten für die Gründung. Hinzukommen die Anmeldungskosten beim Handelsregister.

Subtiler Druck durch die Pflicht zur Rücklage

Das Besondere an der UG ist ihre Rücklagenverpflichtung (§ 5a Abs. 3 GmbH). Diese gesetzliche Rücklage beträgt ein Viertel des um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses; über deren Verwendung kann nicht frei entschieden werden. Die Rücklage muss so lange gebildet werden, bis sich die UG in eine Normal-GmbH verwandelt hat. Niemand muss aber diese – identitätswahrende – Metamorphose vollziehen; sie ist rein freiwillig. D. h., die UG stellt zwar nach dem Willen des Gesetzgebers ein Entwicklungsstadium auf dem Weg zur Normal-GmbH dar; anders als in der Biologie ist die Verpuppung zur GmbH zeitlich nicht definiert und damit nicht zwangsläufig. Ohne sie müsste jedoch die gesetzliche Rücklage endlos angehäuft werden.

Wer daher den Schritt der Verwandlung zur Normal-GmbH gehen will, muss eine Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 EUR vornehmen. Dazu folgendes Beispiel: Mathis ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der „Goldbarren UG (haftungsbeschränkt)“ mit einem Stammkapital von 500 EUR. Das Stammkapital musste von ihm bei Gründung voll eingezahlt werden, § 5a Abs. 2 GmbHG. Jetzt will er seine UG in eine normale GmbH überführen, d. h., er will im Rahmen einer Kapitalerhöhung einen neuen Geschäftsanteil im Nennwert von 24.500 EUR bilden und selbst übernehmen.

Von der UG zur GmbH – Die drei Möglichkeiten der Kapitalerhöhung

Variante 1: Barkapitalerhöhung

Welche der gesetzlichen drei Möglichkeiten zur Kapitalerhöhung gewählt wird (§§ 55 ff. GmbHG), ist dem Gesellschafter überlassen. In dem Beispiel könnte Mathis die Kapitalerhöhung als reine Barkapitalerhöhung vornehmen. Es würde ausreichen, wenn er die Hälfte darauf zahlt, d.h. einen Betrag von 12.250 EUR gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG. Denn nach Auffassung der Gerichte gelten die Beschränkungen des § 5 a GmbHG (= Sacheinlageverbot; Erfordernis der Volleinzahlung des Stammkapitals) bei dem Übergang zur Normal-GmbH nicht mehr (BGH vom 19.04.2011 – II ZB 25/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2011 – 8 W 341/11). Diese Variante 1 ist m.E. die Schnellste bzw. Einfachste – und wird daher oft von allen Beteiligten (einschließlich Steuerberatern) bevorzugt, zumal die Volleinzahlung nicht sein muss.

Variante 2: Sacheinlage

Mathis könnte auch eine Kapitalerhöhung durch eine Sacheinlage im Wert von 12.250 EUR durchführen, § 56 GmbHG. Beispiele dafür wären die Beteiligung von Mathis an einer anderen Gesellschaft, sein Auto oder sein Grundstück. Das Problem bei der Sacheinlage ist die Prüfungspflicht des Gerichts (§§ 57 a, 9 Abs. 1 GmbHG), die bei einigen Gerichten faktisch zu dem Verlangen nach einem Sacherhöhungsbericht entsprechend dem Sachgründungsbericht nach § 5 Abs. 4 GmbHG führt. Danach muss der wirtschaftliche Wert der Sacheinlage plausibel dargestellt werden (z.B. mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens). Wenn z.B. eine Darlehensforderung eingebracht wird (mit der Folge des Erlöschens der Forderung durch Verrechnung), ist dem Gericht deren Vollwertigkeit nachzuweisen (z.B. durch Vorlage einer Bilanz oder Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters).

Variante 3: Kapitalerhöhung durch Gesellschaftsmittel

Bei der eigentlich naheliegenden Kapitalerhöhung durch Gesellschaftsmittel müsste Mathis die gesetzliche Rücklage per Gesellschafterbeschluss in Stammkapital umgewandeln. Damit würde sich auch der gesetzliche Zweck der Rücklage nach § 5 a Abs. 3 Ziff. 1 GmbHG erfüllen. Trotzdem: Auch diese Variante bedeutet – wie Variante 2 – nicht unerheblichen Aufwand: Die Jahresbilanz, die die Rücklage ausweist, muss der Handelsregisteranmeldung beigefügt werden. Dabei ist zu beachten: Die Jahresbilanz muss geprüft sein, mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer versehen sein – und ihr Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegen, §§ 57 c Abs. 4, 57 e GmbHG.

Kombination aus allen 3 Varianten?

Die Varianten 1 bis 3 können auch miteinander kombiniert werden. Wenn bei Variante 3 die Rücklage nicht ausreicht, stellt sich die Frage, ob der Rest der Kapitalerhöhung in bar oder mit einer Sacheinlage eingebracht werden soll. Wie gesagt, in solchen Fällen bietet sich m.E. an, gleich nur die Variante 1 der Barkapitalerhöhung zu wählen. Welche Gestaltung wirtschaftlich sinnvoll ist, muss in jedem Einzelfall – sinnvollerweise mit dem Steuerberater – geprüft werden. Schnell und einfach muss natürlich nicht immer die beste Lösung sein.

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Meine Person

+ Jahrgang 1968
+ Rechtsanwalt seit 1997
+ Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2001
+ Notar seit 2006

Arnim Buck • Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar & Autor

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