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Patientenverfügung: Widerruf durch einen Betreuer / Bevollmächtigten?

arnimbuck_notar Patientenverfügung Widerruf durch einen Betreuer

Der Vollmachtgeber bestimmte in einer notariellen Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten; in dieser Urkunde ist auch eine Patientenverfügung (§ 1901 a BGB) enthalten. Dann wurde vom Betreuungsgericht für den Vollmachtgeber ausnahmsweise ein Betreuer bestellt – und zwar für folgende Aufgabenkreise: Gesundheits- und Vermögenssorge sowie für den Widerruf von Vollmachten.

Patientenverfügung – Welche Widerrufsmöglichkeiten hat der Betreuer / Bevollmächtigte?

Der Betreuer kann die Vorsorgevollmacht (= Generalvollmacht) widerrufen, weil das zu seinem konkreten Aufgabenkreis gehört (§§ 1902, 1901 Abs.1 BGB) – mehr aber nicht. Die Patientenverfügung ist höchstpersönlicher Rechtsnatur. Daher scheidet insoweit eine Stellvertretung und damit ein Widerruf durch ihn aus. Nur der Patient, sprich Betreute selbst, könnte seine Patientenverfügung widerrufen – und zwar formlos (§ 1901 a Abs. 1 Satz 3 BGB).

Widerruf der Vorsorgevollmacht: Wie wirkt sich der auf die Patientenverfügung aus?

Vor dem Widerruf richtete sich die Patientenverfügung an den Bevollmächtigten (§§ 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB, 1901 a Abs. 6 BGB).

Nach dem Widerruf ist nur noch der Betreuer Adressat der Patientenverfügung, d.h., der Betreuer muss den Willen des Patienten umsetzen. Der frühere Bevollmächtigte ist somit komplett „raus“.

Patientenverfügung: Wie kann der Betreuer den Patientenwillen nachweisen?

Der Betreuer vertritt den Betreuten kraft Gesetzes (§ 1902 BGB). Im Fall X reicht es aus, dass er den behandelnden Ärzten eine einfache Kopie der beurkundeten Patientenverfügung vorlegt, um den Patientenwillen nachzuweisen. Einer Ausfertigung der Urkunde kommt nach dem Gesetz mangels entsprechender Anhaltspunkte kein gesteigerter Beweis- oder Rechtsscheinwert zu, d.h., eine Ausfertigung der Urkunde wäre überflüssig. Wenn es keine Verfügung, die auf die Lebens- und Behandlungssituation passt, oder generell keine Patientenverfügung gäbe, wäre maßgeblich der mutmaßliche Wille des Patienten (§ 1901 a Abs. 2 BGB).

Vorsorgevollmacht: Was würde gelten, wenn die nicht widerrufen worden wäre?

Der FalNach § 1901 a Abs. 6 BGB könnte der Bevollmächtigte ebenso wenig die Patientenverfügung widerrufen. Auch für den Nachweis des Patientenwillens würde das Gleiche wie beim Betreuer gelten.

Kann ich Ihnen bei Fragen rund um die Patientenverfügung weiterhelfen? Möchten Sie konkret zur Frage des Widerrufs durch einen Betreuer / Bevollmächtigten beraten werden oder haben Sie Interesse an einer Beratung zu ihrer persönlichen Situation?

Kontaktieren Sie mich gern!

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Meine Person

+ Jahrgang 1968
+ Rechtsanwalt seit 1997
+ Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2001
+ Notar seit 2006

Arnim Buck • Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar & Autor

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