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Schenkungsversprechen auf den Tod des Schenkers: Darf der Betreuer das Vermögen des Betreuten an eine Stiftung verschenken?

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Der Vater ist für seine erwachsene, geistig schwer behinderte Tochter als Betreuer bestellt. Die Mutter ist vorverstorben. Der Vater beurkundete als Betreuer in 2018 eine Schenkung, in der seine Tochter ihr Vermögen einer von ihm und seiner verstorbenen Frau gegründeten Stiftung verspricht. Das Landgericht verweigerte hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Dagegen legte der Vater im Namen seiner Tochter Rechtsbeschwerde ein.

In seinem Beschluss hat der Bundesgerichtshof diesem „Schachzug“ des Vaters eine klare Abfuhr erteilt und die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis bestätigt.

  • Würde man den Inhalt der Schenkungsurkunde als ein Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB) ansehen, würde es daran scheitern, dass die Tochter weder testier- noch geschäftsfähig war. Eine Stellvertretung ist aber aufgrund der erbrechtlichen Formvorschriften (§ 2274 BGB (Erbvertrag); § 2064 BGB (Testament)) nicht möglich (sog. höchstpersönliche Rechte).
  • Würde man mit dem BGH ein Schenkungsversprechen unter Lebenden (§ 518 BGB) annehmen, bei der die Fälligkeit erst nach dem Tode der Tochter eintreten sollte, wäre es nichtig. Denn es würde gegen das betreuungsrechtliche Schenkungsverbot (§ 1908 i, 1804 BGB) verstoßen. Ein Ausnahmefall (Anstandsschenkung; Gelegenheitsschenkung) lag nicht vor. Der BGH betonte, es wäre sogar dann nichtig, wenn das Betreuungsgericht die Genehmigung erteilt hätte.

Eltern von testier- und geschäftsunfähigen Kindern ist damit die Möglichkeit verbaut, über eine Schenkung dafür Sorge zu tragen, wo das Vermögen des Kindes nach dessen Tod landen wird (Schenkungsversprechen auf den Tod des Schenkers). Da das Vermögen dieses Kindes zumeist aus dem Familienkreis stammen dürfte – im geschilderten Fall vermutlich von der Mutter – ist das m.E. keine zufriedenstellende Lösung. Was spräche dagegen, wenn das Vermögen an eine Familienstiftung oder gemeinnützige Stiftung geht? Nichts – aber es geht eben nicht. Und doch gibt es eine Lösung, die aber zeitlich früher ansetzt:

Plädoyer für rechtzeitige Testamente!

Die Kunst dürfte darin bestehen, dass testier- und geschäftsunfähige Kinder erst gar kein nennenswertes Vermögen erwerben – jedenfalls nicht unbeschränkt. Eltern sollten daher rechtzeitig die Erbteile eines solchen Kindes mit Vor- und Nacherbschaft in Kombination mit einer Testamentsvollstreckung abschirmen (sog. Bedürftigen- oder Behindertentestament). Dafür muss man aber als Erblasser-Eltern wissen, dass das Kind im Erbfall testier- und geschäftsunfähig ist. Nicht mehr gestaltet werden können diejenigen Fälle, wo das Kind bereits in gesunden Tagen Vermögen erworben hat, keine letztwillige Verfügung errichtet hat – und infolge Unfalls oder Krankheit nachträglich testier- und geschäftsfähig geworden ist. Damit das nicht eintritt, ist das rechtzeitige Errichten von Testamenten insbesondere von testier- oder geschäftsfähigen Kindern, die früh zu Vermögen kommen oder kommen können, die einzig richtige präventive Maßnahme.

Das Schenkungsversprechen auf den Tod des Schenkers ist nur ein interessanter Fall rund ums Testament. Schauen Sie sich gern weitere Artikel zum Testament auf meinem Blog an.

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Meine Person

+ Jahrgang 1968
+ Rechtsanwalt seit 1997
+ Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2001
+ Notar seit 2006

Arnim Buck • Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar & Autor

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