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Die güterrechtliche Ehevertragsfreiheit nutzen

Ein vorsorgender Ehevertrag als Ausdruck von Risikokompetenz

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Wer heiratet, sieht der gemeinsamen Zukunft mit dem anderen Ehegatten optimistisch entgegen, ansonsten würde er diesen Schritt nicht gehen. Etwas anderes ist es, trotz aller Glücksgefühle eine Risikoanalyse vorzunehmen: Wer sich diese Mühe macht, wird an bestimmten Tatsachen nicht vorbeikommen. Ich meine damit insbesondere zwei Fakten, die statistisch belegt sind bzw. vernünftigerweise keinen Widerspruch dulden.

Die erste Tatsache ist die Scheidungsrate, die ca. 50 % beträgt. Übersetzt heißt das: Jede zweite Ehe scheitert. Stellen Sie sich Ihre zehn besten Freunde vor, die alle heiraten. Irgendwann sind statistisch gesehen fünf geschieden. Denken Sie in solchen konkreten Mengen, damit Sie die Dimension wirklich erfassen.

Die zweite Tatsache ist die Unvorhersehbarkeit der Zukunft. Prognosen sind meistens falsch – und wenn eine Prognose mal richtig ist, dann nur aus Zufall. Auch darüber gibt es zahlreiche Untersuchen (z.B. in Bezug auf die (blamablen) Vorhersagen der Banken über die Entwicklung der Aktienkurse). Wer insoweit skeptisch ist (was grundsätzlich auch die richtige Haltung nicht nur gegenüber sog. Expertenwissen ist), dem sei folgendes Experiment empfohlen, welches ich selbst seit einigen Jahren durchführe: Immer am 01. Januar erstelle ich eine Liste von Dingen, die ich mir im neuen Jahr vornehme – bzw. von Ereignissen, von denen ich glaube, dass sie eintreten oder eben nicht eintreten werden. Fast alle Prognosen entpuppen sich in der Rückschau als falsch. Probieren Sie es aus, erstellen Sie Ihre eigenen Prognosen – und kontrollieren Sie ein Jahr später, was aus Ihren Prognosen geworden ist. Sie werden verblüfft sein.

Vorsorglicher Ehevertrag: Welche Lehre kann man daraus ziehen?

Vermutlich ist angesichts der unsicheren Zukunft die Prognose zum Zeitpunkt der Eheschließung, ein vorsorgender Ehevertrag mit präventiven Regelungen für den Fall X – den Scheidungsfall – sei entbehrlich, falsch. Wer risikokompetent handeln will, zieht vielmehr – wenn auch als unerwünschtes Ereignis – das Scheitern der Ehe in Erwägung. Denn das ist statische Gewissheit – und zwar, ich wiederhole es gerne, zu ca. 50 %.

Ehevertrag: Welches Risiko blüht mir, wenn ich keine vorsorgenden Regelungen für den Fall X treffe?

Niemand kann in die Zukunft sehen: Wenn Sie heute heiraten, ist es völlig offen, wie Ihre Vermögensverhältnisses in z.B. zehn Jahren sein werden (vorausgesetzt, Sie und Ihr Ehegatte leben noch). Sicher ist nur, dass es Verhältnisse irgendwelcher Art geben wird – und eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass einer von Ihnen beiden wirtschaftlich erfolgreicher sein wird als der andere. Das Gesetz und die Rechtsprechung sind in diesem Fall erbarmungslos eindeutig: Dieser/diese Erfolgreichere muss im Fall X in der Regel einen (Zugewinn-)Ausgleich und ggf. Unterhalt zahlen und einen Versorgungsausgleich leisten. Was das Güterrecht anbelangt, bedeutet der Zugewinnausgleich, die Hälfte abzugeben.

Beispiel: Ehegatte 1 hat einen Zugewinn von 2 Mio EUR, Ehegatte 2 von 500.000 EUR. Die Differenz beträgt 1,5 Mio EUR, d.h., Ehegatte 1 muss an Ehegatte 2 insgesamt 750.000 EUR zahlen.

Es mag sein, dass das – von den beteiligten (Familienrechts-)Juristen allemal – als gerecht angesehen wird. Aber für Sie als Betroffener/Betroffene ist doch etwas ganz anders entscheidend: Werden Sie das im Fall X auch als gerecht empfinden? Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft könnte z.B. bei einer Unternehmerehe zu einem von Ihnen als unfair empfundenen Ergebnis führen, weil das starre Schema der Ausgleichsbilanz folgenden Umstand unberücksichtigt lassen wird: Ihr Vermögen könnte zu einem Großteil aus gesellschaftsrechtlich gebundenen Betriebsvermögen bestehen. Auch wenn Sie etwas „eheneutral“ erworben haben, z.B. Schmerzensgeld aus einem Unfall, würde es in die Bilanz mit einfließen. Und etwaige Erbschaften würden zwar Ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden – aber Ihr Ehegatte würden von dem Wertzuwachs in der Ehezeit profitieren. Stellen Sie sich vor, Sie erben eine Immobilie in Hamburg-Othmarschen, lastenfrei – und das bei den steigenden Immobilienpreisen.

An dieser Stelle ist auch ein besonderer „schwarzer Schwan“ zu erwähnen, der völlig ausgeblendet wird (daher ist er auch ein „schwarzer Schwan“). Sie wissen nicht, wie im Fall X Ihr Ehegatte Sie behandeln wird – fair oder unfair. Sie glauben natürlich vor dem Traualtar nur das Beste. Bedenken Sie aber, dass einer der meistgehörten Sätze in Gerichtssälen (und Anwaltsbesprechungszimmern) folgender Ausspruch ist: „Ich will nur das, was mit zusteht.“ Das ist eine ernüchternde Feststellung – und gilt übrigens auch für Erbengemeinschaften.

Gerechtigkeit hängt von der Perspektive des Einzelnen ab

Es gibt kein Richtig oder Falsch – es gibt nur Perspektiven. Nehmen Sie einen x-beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft – und stellen Sie sich vor, dass Sie sich gerade am Vortag von Ihrem Ehegatten getrennt haben. Sämtliche gemeinsamen Zukunftspläne sind buchstäblich zerplatzt. Vielleicht sind Sie geschockt; vielleicht sind Sie auch erleichtert. Eine Reaktion dürfte nach meiner Berufserfahrung eher unwahrscheinlich sein: das stoische Hinnehmen der Ereignisse. Wie auch immer, letztlich interessiert sich kaum einer für die Gründe einer Trennung und die daraus folgenden Emotionen (jedenfalls nicht die am Verfahren beteiligten Juristen – und wenn doch, dann ist es häufig geheuchelt).

Wirklich interessant sind die Fragen, die auf die Abwicklung der Ehe bzw. ihre wirtschaftlichen Folgen abzielen:

  • Wie groß schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass sich Ihre Perspektive ändert gegenüber heute, wo sie vielleicht ein „gerechtes“ Teilen als fair ansehen?
  • Was ist, wenn Sie sich selbst keine Schuld bei dem Scheitern der Ehe geben?
  • Ich behaupte, dass sich diese allzu menschliche (Fehl-)Beurteilung des eigenen Schuldbeitrags gravierend auf Ihre Einstellung auswirken würde.
  • Und was ist, wenn Sie derjenige oder diejenige sind, der/die an den anderen Ehegatten zahlen muss?

Wieder muss ich in diesem Zusammenhang die Unternehmerehe erwähnen, wo das Geld nicht liquide vorhanden, sondern gebunden ist, sprich im Betrieb steckt. Sie könnten in einem Dilemma stecken.

Typenverfehlung

Ein Jurist würde das trocken als „Typenverfehlung“ kommentieren. D.h., dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft für Sie als nicht passend angesehen wird. Nur würde Ihnen diese Erkenntnis im Fall X nichts mehr nützen. Trotz dieses – wie ich finde – offenkundigen Risikos und dem Anspruch, dass Männer und Frauen sich heute wirtschaftlich auf Augenhöhe begegnen, beträgt die Quote der vorsorgenden Eheverträge in meiner Mandantschaft nicht einmal (geschätzt) 10%. Diese erstaunlich niedrige Quote beweist, dass sich viele gar nicht der Risiken bewusst sind oder im Fall X darauf (naiv) vertrauen, man würde sich einigen. Woher wollen Sie aber wissen, dass Ihr Partner im Fall X für sich selbst Verantwortung übernimmt sprich sich als vertrauenswürdig erweist?

Lösungsvorschlag: Güterstand regeln

Aus Fehlern anderer lernen: Wer dieses Risiko absichern will, könnte in einem notariell zu beurkundenden Ehevertrag zumindest den Güterstand regeln. Modern ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, wo es aus erb- und steuerrechtlichen Gründen grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand bleibt, im Fall X aber entweder strikt Gütertrennung gilt – oder zumindest einzelne Vermögensbestandteile (z.B. ein Betrieb oder eine Immobilie) aus der Berechnung herausgenommen werden.

Was passend ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und bedarf einer sorgfältigen Analyse der Vorstellungen (Doppelverdiener-Ehe, geringfügige Zuverdiener-Ehe oder Alleinverdiener-Ehe – um nur einige Schlagworte der Fachleute zu nennen – mit oder ohne Kinder) und Verhältnisse der Eheleute.

Übrigens sei noch auf ein ganz anderes Risiko hingewiesen, welches zu Augenmaß in der Gestaltung ermahnt: Grundsätzlich besteht zwar Ehevertragsfreiheit (BGH vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02). Aber: Eheverträge unterliegen einer umfassenden Inhaltskontrolle durch das Familiengericht, d.h., die Ehevertragsfreiheit hat Grenzen. Das kann sich insbesondere fatal in vorsorgenden Eheverträgen auswirken, wo schlichtweg alles ausgeschlossen wird. Kommt das Gericht bei der Gesamtwürdigung aller Klauseln in einem Ehevertrag zu dem Ergebnis, er sei sittenwidrig, fällt damit der ganze Vertrag in sich zusammen (und damit auch die einzelnen, an sich wirksamen Klauseln) – da nützt auch die übliche vertragliche Erhaltungsklausel („salvatorische Klausel“) nichts mehr, BGH vom 27.05.2020 – XII ZB 447/19.

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Meine Person

+ Jahrgang 1968
+ Rechtsanwalt seit 1997
+ Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2001
+ Notar seit 2006

Arnim Buck • Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar & Autor

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