Der Ersatzurlaub als Schadensersatz unterliegt keinen Ausschlussfristen
Der Fall Der Arbeitnehmer war seit dem 01.05.2017 in einer 5-Tage-Woche beschäftigt (Monatsverdienst: 4.200,– brutto). In dem Arbeitsvertrag waren u. a. folgende Regelungen enthalten: § 6 Ziff. 3: „Der Urlaub ist in dem jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Ist dies nicht möglich, kann der Urlaubsanspruch auf das nächstfolgende Kalenderjahr übertragen werden und ist dann bis spätestens […]