Von einem Notar werden strikte Neutralität, umfassendes Fachwissen und eine gewissenhafte Arbeitsweise vorausgesetzt. Als Mandant erwarten Sie jedoch mehr. Sie wollen im ersten Schritt, dass Ihr Fall nach Auftragserteilung sachgerecht und praxisorientiert gestaltet wird. Und Sie wollen im Anschluss daran, dass in der gewünschten Zeit zuverlässig notariell umgesetzt wird. Ihr Ziel ist eine individuelle Lösung, die auch morgen noch Bestand haben kan
- Dieser Herausforderung stellen wir uns. Als Notar mit Amtssitz in Bargteheide im Großraum Hamburg nehme ich mir die Zeit, mit Ihnen zusammen die für Sie/Ihre Familie/Ihren Betrieb passende Lösung auf Basis Ihrer Vorstellungen zu entwickeln – und mit meinem Team alles Machbare zu tun, damit Ihr Ziel erreicht wird.
Meine Dienstleistungen als Notar umfassen:
Immobilienkaufverträge
Erbverträge & Testamente
Eheverträge & Scheidungsfolgen- vereinbarungen
Vorsorgevollmachten
Gesellschaftsgründungen
Teilungserklärungen zur Begründung von Wohnungseigentum
(Hof-) Überlassungsverträge im Wege vorweggenommener Erbfolge
Erbauseinandersetzungs- & Vermächtniserfüllungs- verträge unter Erben
Bei Beglaubigungen (z.B. für Handelsregister, Vereinsregister) und Grundschulden achten wir auf schnelle Termine, damit Sie keine unnötigen Zeitverluste haben.
Wenn Sie vertiefende rechtliche Informationen wünschen, fragen Sie nach meinen Merkblättern:
Nutzen Sie unsere digitalen Datenblätter zur Vorbereitung auf Ihren Notartermin.
Wir führen Sie intuitiv durch die Abfrage aller wichtigen Daten.
Download Merkblatt "Der Immobilienkaufvertrag" für meine Klienten
Das Merkblatt "Der Immobilienkaufvertrag" fasst zusammen, was Käufer und Verkäufer beim Kauf / Verkauf einer Immobilien wissen und beachten sollten.
Merkblatt "Die Grundschuld" für meine Klienten
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Was kostet der Notar bei einem vorzeitigen Abbruch des Beurkundungsverfahrens?
Sobald der Notar mit einer Beurkundung beauftragt wird, sind dafür später Gebühren zu zahlen. Das gilt auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens durch z.B. Rücknahme des Beurkundungsauftrags. Hatte der Notar bei Abbruch des Verfahrens bereits einen vollständigen Vertragsentwurf gefertigt, ist gem. § 92 Abs. 2 GNotKG die Höchstgebühr festzusetzen. Bei einem Grundstückskaufvertragsentwurf muss der Notar eine 2,0 Beurkundungsgebühr abrechnen. Der Notar hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kein Ermessen mehr, eine geringere Rahmengebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG festzusetzen. – Wann ist ein Entwurf „vollständig“ im Sinne des § 92 Abs. 2 GNotKG? Das ist dann der Fall, wenn ein beurkundungsfähiger Entwurf als in sich abgeschlossenes Regelwerk in verlesungsfähiger Form vorliegt, der als Grundlage einer Verhandlung und Beurkundung dienen kann. Enthält der Entwurf alle erforderlichen Bestandteile des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts, gilt er als vollständig, selbst wenn in der Beurkundung noch Anpassungen vorzunehmen gewesen wären (vgl. Landgericht Stendal, Beschluss vom 05.01.2021 (23 OH 5/19) mit weiteren Nachweisen – Link: Landesrecht Sachsen).
Das Notariats-Team
Ich bin froh, dass ich mich auf mein engagiertes und eingespieltes Team verlassen kann!
Meine Mitarbeiterinnen verfügen über fundiertes Fachwissen und langjährige Erfahrung im Notariat. Wir legen großen Wert auf kontinuierliche Weiterbildung, um stets auf dem aktuellsten Stand zu bleiben. Dadurch können wir Ihnen eine umfassende und kompetente notarielle Dienstleistung bieten, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dazu gehört auch, dass wir alle Anfragen und Informationen mit äußerster Vertraulichkeit und Diskretion behandeln.
Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihnen bei Ihren notariellen Angelegenheiten zu helfen.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder weitere Informationen zu erhalten. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie unterstützen zu dürfen.
Sabine Dülsen
Notarfachangestellte & Bürovorsteherin Schwerpunkte: Grundstücks- & ErbrechtTel.: 04532 / 50594-14
Petra Morgenstern
Notarfachangestellte Schwerpunkte: Abwicklung & BeglaubigungenTel.: 04532 / 50594-12
Weitere Informationen
Der Notar übt ein öffentliches Amt aus. Er wird von der Landesjustizbehörde ernannt. In Schleswig-Holstein muss der Notar gleichzeitig Rechtsanwalt sein. Er ist freiberuflich tätig. Der Notar ist unparteiisch an der Gestaltung von Rechtsbeziehungen beteiligt. In seiner Funktion kann man ihn mit einem Richter vergleichen. Zu seinen Aufgaben gehören vor allem Beurkundungen von Verträgen und sonstigen Erklärungen sowie Beglaubigungen von Unterschriften. Der Notar nimmt seine Tätigkeiten grundsätzlich an seiner Geschäftsstelle (Kanzlei) wahr. Ausnahmsweise darf er außerhalb seiner Geschäftsstelle tätig werden, aber nur innerhalb seines Amtsbereiches. Mein Amtsbereich wird durch den Amtsgerichtsbezirk Ahrensburg definiert. Wo Sie wohnen, wo die verkaufte Immobilie liegt oder wo die Gesellschaft ihren Sitz hat, spielt keine Rolle. Sie haben das Recht der freien Notarwahl.
Die Anwaltsnotare in Schleswig-Holstein und anderen Bundesländern haben einen geschichtlichen Hintergrund. In Preußen wurde im 19. Jahrhundert die freie Advokatur zugelassen. Als Beigabe zur Sicherung ihres Einkommens wurde den Rechtsanwälten (früher: Advokaten) gestattet, auch als Notare tätig zu werden. In Süddeutschland, Hamburg und jenseits des Rheins ging man einen anderen Weg. Dort darf bis heute ein Notar nicht als Anwalt arbeiten. Nach der Wende 1989/1990 orientierten sich die neuen Bundesländer an der süddeutschen Rechtstradition und führten das Nur-Notariat ein. Die badischen Amtsnotare gibt es seit 2018 nicht mehr. Dieser berufliche Rahmen hat jedoch keinen Einfluss auf die Tätigkeit eines Notars.
Die Notarkosten sind seit August 2013 bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Die Notare kosten überall gleich viel. Die Notare dürfen von diesem Gesetz nicht abweichen. Die Gebühren richten sich nach dem Wert der Notartätigkeit, z.B. bei einem Immobilienkaufvertrag nach dem Kaufpreis. Das ist Ausdruck des Sozialstaatsprinzips. Allerdings ist die Gebührentabelle degressiv. Je höher der Wert, desto geringer ist der Anteil der Notarvergütung am Gegenstandswert. Die Tabelle rabattiert sich also selbst.
Für die Notarkosten bei einem vorzeitigen Abbruch des Beurkundungsverfahrens gibt es bereits weiter oben mehr Informationen. Klicke hier, um dorthin zu gelangen.